AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Der Westmark GmbH

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten u. Pflichten
1. Wenn nachstehend von „Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Rede ist, sind damit auch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ gemeint.
2. Maßgeblichkeit der AGB
a. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen den Vertragsschließenden. Bedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn die Verkäuferin sie ausdrücklich u. in Schrift- o. Textform anerkannt hat. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
b. Besondere von diesen Bedingungen abweichende Abmachungen gelten nur für das Geschäft, für das sie vereinbart sind, haben weder rückwirkende Kraft noch gelten sie für spätere Geschäfte.
c. Die Bestellung gilt als Anerkennung der Verkaufs- u. Lieferbedingungen der Verkäuferin.
d. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, die vorliegenden AGB zu ändern. Widerspricht der Käufer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Käufer fristgemäß, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertrag zu diesem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfall einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
3. Beratung/Angebote/Vertragsabschluss
a. Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich.
b. Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht die Bindung an ein Angebot für eine bestimmte Frist ausdrücklich erklärt o. die Angebote ausdrücklich als Festangebote ausgewiesen werden.
c. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Verkäuferin schriftl. bestätigt sind (Auftragsbestätigung).
d. Die Verkäuferin behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, ohne dass Ansprüche irgendwelcher Art an sie gestellt werden können, wenn die Zahlungsfähigkeit des Käufers unsicher erscheint o. eine von der Verkäuferin gewünschte Vorkasse abgelehnt wird.
4. Wirksamkeit des Auftrags, Vertretungsmacht
Für sämtliche Vereinbarungen einschließlich aller Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgl. Vertragsänderungen, zur Auftragsannahme, -erweiterung, -änderung u. zur Erteilung von Angeboten sind grundsätzlich nur Geschäftsführer u. Prokuristen vertretungsberechtigt. Sämtl. Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen, nachträgliche Vertragsänderungen, Auftragsannahmen, -erweiterungen u. änderungen durch andere Personen bedürfen der schriftl. Bestätigung durch vertretungsberechtigte Personen.
5. Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, Aufträge sowie einseitige Erklärungen des Käufers sind schriftl. o. in Textform niederzulegen.
6. Umfang des Auftrages
Bestellt der Käufer eine Ware, die erst für ihn gesondert aufgrund von ihm mitgeteilter Angaben für ihn angefertigt werden muss, ist er zur Abnahme u. Bezahlung der Ware von dem Zeitpunkt an verpflichtet, an dem die Ware seinen Wünschen gemäß modifiziert wurde.

 

II. Lieferung
1. Lieferkosten
Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Lieferung erfolgt zu den von ihr vor Versand o. Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen u. Bedingungen.
2. Verpackung
Die Verpackung ist im Preis enthalten.
3. Gefahrtragung
a. Mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt und die Verkäuferin die Ware selbst transportiert oder an ein Transportunternehmen übergibt. Die Pflicht zur Entladung, die damit verbundenen Kosten u. Gefahr trägt der Käufer.
b. Wahl von Verpackung, Versandart u. Versandweg erfolgt nach Ermessen der Verkäuferin.
c. Für eine Versicherung sorgt die Verkäuferin nur auf besondere Anweisung u. auf Kosten des Käufers.
4. Annahmeverzug, Schadensersatz
a. Nimmt der Käufer die Sache nicht gegen Bezahlung rechtzeitig an, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftl. eine Nachfrist von 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht in den gesetzlich bestimmten Fällen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
b. Hat der Käufer die Nichtannahme zu vertreten, so ist die Verkäuferin berechtigt, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen.Der Schadensersatzanspruch der Verkäuferin beträgt pauschaliert 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher o. niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren o. der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

III. Lieferung / Lieferungsverzug
1.Schriftform, Fristbeginn
Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Zugesagte Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung erteilter Aufträge, Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) u. der Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin.
2. Nicht von der Verkäuferin zu vertretende Verzögerungen
a. Treten durch nicht von der Verkäuferin zu vertretende Umstände (z.B.: höhere Gewalt, Streik usw.), insbesondere durch Verzögerungen bei den Vormaterialwerken Verzögerungen ein, hat der Käufer kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten u./o. Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt hinsichtlich des Kündigungsrechts nicht für Fälle des § 322 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
b. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich / der vereinbarte Liefertermin verschiebt sich angemessen wegen eines von der Verkäuferin nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend um den Zeitraum, um den sich die Klarstellung der Einzelheiten unplanmäßig verzögert.
c. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, verlängert sich die Lieferfrist / verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
3. Lieferverzug bei unverbindlicher Lieferfrist/Liefertermin
Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins o. einer unverbindlichen Lieferfrist die Verkäuferin schriftl. auffordern, binnen einer Frist von vier Wochen zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne. Dies gilt nicht, soweit nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4. Lieferverzug bei verbindlicher Lieferfrist/Liefertermin
Wird ein verbindlicher Liefertermin o. ein verbindliche Lieferfrist überschritten, bestehen die Rechte des Käufers ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes.
5. Schadensersatz
a. Verzögerungsschaden
Gerät die Verkäuferin in Verzug, beschränkt sich die Höhe des Schadensersatzes auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises, wenn sie leicht fahrlässig gehandelt hat.
b. Nichterfüllungsschaden
Tritt der Käufer nach dem Ablauf der Nachfrist zurück, kann er höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz bei einem leicht fahrlässigen Handeln der Verkäuferin verlangen.

 

IV. Preise u. Zahlung
1. Preise
a.Die Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung u. Berechnung erfolgen zu den von der Verkäuferin vor Versand o. Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen u. Bedingungen so lange der Vorrat reicht.
b. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO ab Lager bzw. Lieferwerk einschließlich Verpackungs- und ausschließlich Frachtkosten zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Rechnungsstellung, Fälligkeit
Der Kaufpreis u. Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Erhalt der Ware u. Aushändigung o. Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Zahlungsweise
a. Die Zahlung hat bar o. durch Überweisung zu erfolgen. Maßgeblich für den Fristeinhalt ist der Eingang bei der Verkäuferin bzw. die Gutschrift auf deren Konto. Zahlungen an Angestellte o. Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
b. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vereinbart sein. Schecks u. Wechsel werden nur nach Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Die Hereinnahme von fremden o. eigenen Akzepten behält die Verkäuferin sich vor. Sämtliche hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Eine Gewähr für Vorlage u. Protest übernimmt die Verkäuferin nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers o. nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen die Verkäuferin, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden sämtlichen Forderungen der Verkäuferin fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.
4. Fälligkeit / Skonto
Die Zahlung hat ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Verkäuferin 2 % Skonto; maßgebend ist der Eingang der Zahlung bei der Verkäuferin.
5. Zurückbehaltung / Aufrechnung
Die Zurückbehaltung von Zahlungen o. Aufrechnungen etwaiger Gegenansprüche ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt o. durch die Verkäuferin anerkannt sind.

 

V. Zahlungsverzug
1. Fristsetzung u. Rücktritt
a. Befindet sich der Käufer in Verzug, kann die Verkäuferin ihm eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages setzen. Mit Ablauf dieser Frist kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten u. zugleich Schadensersatz verlangen.
b. Tritt die Verkäuferin zurück, werden bereits erfolgte Kaufpreiszahlungen gegen Rückgabe der Ware nur noch anteilig in Höhe des noch vorhandenen Verkehrswertes der Ware zurückerstattet. Wertverluste gehen zu Lasten des Käufers.
2. Verzugszinsen / Rabattwegfall
Im Verzugsfall schuldet der Käufer die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug entfällt jede Rabattgewährung. Der Ersatz weitergehender Schäden ist nicht ausgeschlossen.
3. Fälligkeit aller Forderungen / Vorauszahlungen / Rücktritt / Schadensersatz
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen o. Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Verkäuferin zur Folge. Die Verkäuferin ist berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen o. Sicherheiten zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen u. die noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.
4. Gefahrtragung während des Verzuges
Der Käufer trägt während seines Verzuges auch dann die Gefahr des Untergangs o. der Verschlechterung der Leistung, wenn sich die Ware noch bei der Verkäuferin befindet.

 

VI. Sicherungsrechte – Eigentumsvorbehalt
1. Umfang
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin, bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware so lange Eigentum der Verkäuferin, bis alle Forderungen aus der Kontokorrent- bzw. Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
b. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat u. für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
c. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um 20 %, wird diese auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl der die 120% übersteigenden Werte freigeben.
2. Geltendmachung / Befriedigung
Die Verkäuferin ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern bzw. diese abzuholen, wenn die Ware nicht bezahlt wurde. Für Zurückbehaltungsrechte des Käufers gilt IV.5..
Nimmt die Verkäuferin aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich erklärt. Die Verkäuferin kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
3. Verbindung/Vermischung/Verarbeitung
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt o. verarbeitet, so erfolgt dies für die Verkäuferin, ohne dass diese allerdings hierdurch verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung o. Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß den Vorschriften der §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung o. Verarbeitung mit nicht der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
4. Veräußerung/Sicherungsübereignung/Verpfändung der Ware
a. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern o. verarbeiten u. sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Er ist verpflichtet, der Verkäuferin das Eigentum vorzubehalten. Die Befugnisse des Käufers, in ordnungsgem. Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
b. Der Käufer tritt die Forderungen mit allen Rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – im Voraus an die Verkäuferin ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt o. verarbeitet u. hat die Verkäuferin hieran Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.
c. Der Käufer ist zur Einziehung der in dieser Regelung genannten Forderungen trotz der vorstehenden Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderungen so lange nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt. In diesem Fall kann die Verkäuferin dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist die Verkäuferin vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen alle Auskünfte für eine Geltendmachung der Rechte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen (Forderungsaufstellung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw.) auszuhändigen.
d. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware o. die an ihre Stelle tretenden Forderungen zu verpfänden o. zur Sicherheit zu übereignen. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung der Verkäuferin sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Verkäuferin ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an die Verkäuferin weiter. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
5. Zugriffe Dritter
Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt zu widersprechen u. die Verkäuferin unverzüglich schriftl. zu unterrichten. Eine schriftl. Information hat auch dann zu erfolgen, wenn von dritter Seite ein Werkunternehmerpfandrecht o. sonstige Sicherungsrechte geltend gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Verkäuferin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen.
6. Verwahrung der Vorbehaltsware / Versicherung
Der Käufer verwahrt die Ware für die Verkäuferin unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Verkäuferin in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
7. Zurückbehaltungsrecht
Wegen aller gegen den Käufer gerichteten Forderungen, einschließlich solcher aus früheren Werk- u. Kaufverträgen steht der Verkäuferin an den in ihren Besitz gelangten Gegenständen u. Unterlagen des Käufers ein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

VII. Gewährleistung
1. Soll- Beschaffenheit
a. Die Soll-Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach dem der Stand der Technik für vergleichbare Waren des Typs des Kaufgegenstandes bei Abschluss des Kaufvertrages. Geringfügige Abweichungen gelten nicht als Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Die Werbung eines anderen Herstellers ist für die Sollbeschaffenheit nur dann verbindlich, wenn die Verkäuferin sie sich zu Eigen gemacht hat.
b. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung o. des Designs dürfen nicht beanstandet werden u. gelten nicht als Mangel im Sinne des § 434 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftl. zugesagt hat.
2. Untersuchungs- u. Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Annahme o. innerhalb von acht Tagen nach der Übergabe zu untersuchen, u., wenn sich ein Mangel zeigt, der Verkäuferin unverzüglich schriftliche Anzeige unter Rücksendung des Lieferscheines zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies gilt nicht in den Fällen der § 444 bzw. § 639 BGB.
3. Gewährleistungsumfang
a. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Die Verkäuferin wird nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen o. eine mangelfreie Sache liefern.
b. Schlägt der Versuch einer Mängelbeseitigung durch die Verkäuferin dreimal fehl o. ist sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags o. Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine Nachbesserung gilt auch nach dem dritten erfolglosen Versuch nicht als endgültig fehlgeschlagen, wenn sich insbesondere aus der Art der Sache o. des Mangels o. den sonstigen Umständen, die die Nachbesserung erschweren, etwas anderes ergibt.
c. Für die bei der Nachbesserung ggf. eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet. Ggf. ausgewechselte Ersatzteile werden Eigentum der Verkäuferin.
4. Abwicklung / Kosten
a. Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche bei der Verkäuferin geltend machen. Die Verkäuferin bestimmt Art u. Ort der Nachbesserung.
b. Bei Rückgängigmachung des Vertrages werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt beziehungsweise bei Herabsetzung der Vergütung der vom Käufer gezahlte Mehrbetrag von der Verkäuferin erstattet u. die gezogenen Nutzungen herausgegeben. Sofern der Käufer Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, ist er der Verkäuferin zum Wertersatz verpflichtet.
5. Gewährleistungsausschluss
a. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn nach Entdeckung des Mangels die Sache vom Käufer o. von jemand anderem als der Verkäuferin verändert o. instand gesetzt worden sind. Hiervon ausgenommen sind Notfälle u. Fälle, in denen die Veränderung o. Instandsetzung eindeutig keinen Einfluss auf den Mangel haben konnte.
b. Gewährleistungsverpflichtungen der Verkäuferin erlöschen auch, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung, Lagerung u. Pflege der Ware nicht befolgt hat.
6. Verjährung
a. Gewährleistungsfristen für erkennbare Mängel verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung.
b. Für solche Sachmängel, die bei Abnahme nicht erkennbar sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr nach Abnahme.

 

VIII. Haftung
1. Organe u. leitende Angestellte
Bei einem Handeln von Organen u. leitenden Angestellten ist die Haftung der Verkäuferin- gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Einfache Erfüllungsgehilfen
Bei einem Handeln von einfachen Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten umfassend. Bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit.
3. Schadenshöhe
Für den Fall fahrlässig verursachter Schäden ist die Haftung auf die Höhe der vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt nicht bei einem grob fahrlässigen Verhalten von Organen o. leitenden Angestellten.
4. Personenschäden
Für Schäden an Leben, Körper o. Gesundheit haftet die Verkäuferin umfassend.
5. Eigenhaftung der Arbeitnehmer
Eine persönliche Haftung der Organmitglieder u. Arbeitnehmer der Verkäuferin gegenüber dem Käufer besteht nur in dem Umfang, in dem die Verkäuferin selbst haftet.
6. Versicherung
Soweit die Verkäuferin gegen die Haftung für die in den vorgenannten Absätzen versichert ist, kann sie einen etwaigen Versicherungsanspruch an den Geschädigten abtreten.

 

IX. Entwürfe, Zeichnungen, Muster
Alle Entwürfe, Zeichnungen u. Muster, die die Verkäuferin dem Angebot beifügt o. zur Erleichterung des Wiederverkaufs ihrer Erzeugnisse dem Käufer auf unbestimmte Zeit überlässt, bleiben unveräußerliches Eigentum der Verkäuferin u. sind auf Verlangen zurückzugeben. Eine Weitergabe o. Reproduktion von Zeichnungen u. Entwürfen, insbesondere an Konkurrenzunternehmen der Verkäuferin, ist nicht gestattet.

 

X. Erfüllungsort / Gerichtsstand
1. Erfüllungsort u. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Ansprüche ist Lennestadt, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind.
Gerichtsstand ist, abhängig vom Streitwert, entweder das Amtsgericht Lennestadt oder das Landgericht Siegen.
2. Maßgeblichkeit deutschen Rechts
Auf die gesamte Geschäftsverbindung findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.